Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der EWH-Haustechnik GmbH, FN 492587 v
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr der EWH Haustechnik GmbH, FN 492587 v, Obervisnitz 16, 4224 Wartberg ob der Aist (in der Folge kurz „EWH“); sie sind auch für alle künftigen Geschäfte verbindlich, selbst wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird und umfassen Geschäfte über sämtliche Waren und auch Dienstleistungen der EWH (in der Folge kurz zusammengefasst „Produkte“).
Der Kunde erklärt sich ausdrücklich mit den gegenständlichen AGB einverstanden. Die AGB wurden dem Kunden zuvor auf der Homepage (www.ewh-haustechnik.at) zugänglich gemacht.
EWH behält sich das Recht vor, die AGB jederzeit zu ändern. Eine solche Änderung hat jedoch keine Auswirkungen auf Verträge zwischen EWH und dem Kunden, die vor Bekanntgabe der geänderten Bedingungen abgeschlossen wurden. EWH veröffentlicht die neue Version ihrer AGB auf ihrer Homepage (www.ewh-haustechnik.at) und weist ihre Kunden durch drucktechnische Hervorhebungen auf die geänderten Bedingungen hin.
Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Regelungen – insbesondere Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen von unternehmerischen Vertragspartnern – werden nur dann Vertrags-Bestandteil, wenn dies von EWH ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
2. Vertragsabschluss
Die Angebote von EWH sind freibleibend und unverbindlich, ebenso wie alle Angaben in Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder auf der Homepage von EWH. Sämtliche Angebote und Kostenvoranschläge sowie Leistungsbeschreibungen dürfen ohne Zustimmung der EWH weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
Angebote der EWH werden ausschließlich schriftlich erteilt und sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Ein Vertrag über Produkte kommt im Falle von unverbindlichen Angeboten erst mit Abgabe einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch EWH oder durch Lieferung der bestellten Produkte zustande. Derartige Auftragsbestätigungen sind vom Kunden unverzüglich zu prüfen und binnen 7 Tagen ab Zustellung unterfertigt an den Auftragnehmer zu retournieren. Mangels schriftlichen Widerspruchs binnen 7 Tagen ab Zustellung gilt die Auftragsbestätigung ungeachtet der Unterfertigung und Retournierung als richtig und vollständig anerkannt.
Ein Vertrag über Produkte im Falle von verbindlichen Angeboten kommt durch eigenhändige Unterfertigung des Angebots oder ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung unter Bezugnahme auf das konkrete Angebot durch den Kunden zustande.
Stornierungen eines Auftrages aus welchen Gründen auch immer haben eine Stornogebühr von 25 % zur Folge. Auch teilweise Stornierungen von Teilaufträgen verpflichten sich zur Leistung einer Stornogebühr seitens des Auftraggebers in der Höhe von 25 % des stornierten Auftragsteiles. Im Falle von Auftragsänderungen verpflichtet sich der Auftraggeber zur Leistung einer Stornogebühr von 25 % von stornierten Leistungen, es sei denn, dass diese durch gleichwertige Folgeaufträge ersetzt wurden.
3. Rücktrittsrecht
Auftraggeber, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind, können, wenn sie ihre Vertragserklärung weder in den von EWH für ihre geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von dieser dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben haben, ihren Rücktritt gemäß § 3 KSchG bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklären. Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher jedoch nicht zu, wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit EWH oder deren Beauftragten angebahnt hat.
Der Rücktritt benötigt zu seiner Rechtswirksamkeit die Schriftform.
4. Preise:
Die von EWH bekannt gegebenen Preise werden in Euro ausgewiesen und sind, wenn nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wird, Nettopreise ab Firmensitz von EWH, ohne Nachlässe oder Skonto. Mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung sind die am Tag der Lieferung gültigen Preise und Zahlungsbedingungen maßgeblich.
5. Lieferung:
Lieferfristen und –termine sind, wenn ihre Verbindlichkeit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird, stets unverbindlich.
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Vertrages ist EWH berechtigt, Lieferfristen und -termine neu festzusetzen.
EWH haftet nicht für unverschuldete oder fahrlässig verursachte Lieferverzögerungen.
Im Falle einer durch den Auftraggeber verursachten Unterbrechung, Behinderung oder Verzögerung der Leistungsausführung hat dieser alle dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen und ist EWH berechtigt, ihre Leistungen und ihren Aufwand mittels Teilrechnung fällig zu stellen.
6. Zahlungsbedingungen:
Zahlungen sind – sofern zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wurde – binnen 5 Tagen nach Rechnungslegung ohne Abzug fällig. Als Zahlungseingangstag gilt jener Tag des tatsächlichen Einlangens bei der EWH.
Die EWH ist berechtigt, Teilleistungen durch Teilrechnungen abzurechnen und entsprechende Teilzahlungen zu verlangen. Dem Auftraggeber steht der Einwand der nicht vollständigen Erfüllung oder der fehlenden Fälligkeit auch bei Mängeleinreden nicht zu.
Eine Aufrechnung gegen Ansprüche der EWH ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Verkäuferin möglich.
Zahlungsverzug tritt ein, wenn der Kunde die Zahlung (auch Anzahlung) oder etwaige sonstige Leistungen nicht bzw. nicht vollständig zum vereinbarten Zahlungszeitpunkt leistet. Im Falle eines Zahlungsverzuges ist EWH von allen weiteren Leistungs- und Lieferverpflichtungen entbunden.
Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Kunde ab dem ersten Tag, wo sich dieser im Verzug befindet, Verzugszinsen in der gesetzlich festgelegten Höhe (§ 1000 ABGB) zu entrichten. Ist der Kunde Unternehmer, so gilt ein Verzugszinssatz von 9,2 % über dem (aktuellen) Basiszinssatz (§ 456 UGB).
Im Falle eines verschuldeten Zahlungsverzuges des Kunden, hat EWH des Weiteren das Recht, entweder einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 30 % des jeweiligen Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens vom Kunden zu fordern.
Ausständige Zahlungen werden nach der zweiten (= letzte) Mahnung, spätestens aber 6 Wochen nach der letzten Mahnung an einen Rechtsanwalt oder an eine Inkassofirma zur Eintreibung übergeben. Alle hierfür notwendigen und zweckentsprechenden Kosten hat in diesem Fall der Kunde zu tragen.
7. Terminverlust und Sicherheitsleistung
Gerät der Auftraggeber mit einer (Teil)Zahlung durch mehr als 1 Woche in Verzug, ist EWH berechtigt, den gesamten (Rest)Kaufpreis sofort fällig zu stellen. Der Terminverlust berechtigt EWH zum Rücktritt vom Vertrag.
Werden nach Vertragsabschluss Umstände über die mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage oder vergleichbare Umstände bekannt, ist EWH berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig zu machen.
Unabhängig von den vorgenannten Umständen ist die EWH jederzeit berechtigt, vom Auftraggeber eine Sicherheitsleistung in Höhe von 30 % des noch offenen Auftragswertes zu verlangen. Der Auftraggeber hat innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung entweder den geforderten Betrag bar zu entrichten oder durch ein Sparbuch bzw. eine Bankgarantie zugunsten der EWH sicherzustellen.
Werden der EWH Umstände bekannt, die die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung von Seiten des Auftraggebers nicht gesichert erscheinen lassen, ist die EWH berechtigt, eine Sicherheitsleistung in der Höhe des Auftragswertes zu verlangen. Wird diese Sicherheitsleistung nicht binnen 14 Tagen erlegt, ist die EWH berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten und einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 30 % des Auftragswertes vom Auftraggeber zu verlangen. Der EWH bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden geltend zu machen, welchen jedoch die EWH nachzuweisen hat.
8. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bzw. Werkleistungsentgelts inklusive aller Nebengebühren verbleiben sämtliche Produkte im alleinigen und unbeschränkten Eigentum von EWH (abweichend von § 1063 ABGB). Bis dahin sind sie nur ein anvertrautes Gut, das der Kunde insbesondere nicht verpfänden, verschenken, (weiter) verkaufen oder verleihen darf.
Ohne die vorherige ausdrückliche Einwilligung von EWH hat der Kunde kein Recht über diese Produkte frei zu verfügen. Der Kunde trägt das volle Risiko für die ihm anvertrauen Produkte in jeder Hinsicht, insbesondere auch für die Gefahr des Untergangs, Verlustes und der Verschlechterung.
9. Gewährleistung
Für die Mangelfreiheit der Vertragsgegenstände leistet EWH grundsätzlich für den Zeitraum von 2 Jahren ab der Übernahme durch den Auftraggeber wie folgt Gewähr:
Die Gewährleistung erfolgt im Ermessen von EWH wahlweise durch Reparatur des Vertragsgegenstandes oder Ersatz der mangelhaften Teile, Austausch oder Preisminderung. Die ausgetauschten Teile gehen in das Eigentum von EWH über.
EWH haftet jedoch nicht für Beschädigungen durch mechanische Beanspruchung und/oder Veränderungen durch witterungsbedingte Einflüsse einschließlich Frostschäden.
10. Produkthaftung:
Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.
11. Zeichnungen, technische Unterlagen und behördliche Genehmigungen:
Alle Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstigen Daten sind für EWH nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Die Eigentums- und Urheberrechte an sämtlichen Plänen, Kostenvoranschlägen, Skizzen, Berechnungen, Entwürfen und anderen (technischen) Unterlagen (Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen u.ä.), die dem Auftraggeber vor oder nach dem Vertragsabschluss ausgehändigt werden, bleiben bei EWH. Diese dürfen ohne vorherige, ausdrückliche und schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch an Dritte ausgehändigt oder bekannt gegeben werden. Bei Zuwiderhandeln haftet der Auftraggeber für sämtliche daraus resultierende Schadenersatz- bzw. Bereicherungsansprüche.
EWH haftet nicht für die Richtigkeit der vom Auftraggeber oder Dritten beigestellten Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge oder der sonstigen technischen Unterlagen und übernimmt keinerlei Haftung für allfällige Mängel dieser Unterlagen bzw. lehnen jegliche Schadenersatzansprüche diesbezüglich ab.
12. Fördermittel und Ersatzzahlungen
EWH übernimmt keine Gewähr für die Bewilligung oder Auszahlung von staatlichen oder sonstigen privaten (dritten) Fördermitteln im Zusammenhang mit der Installation der Heizanlage. Der Kunde ist für die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen und/oder Bedingungen für die Bewilligung von staatlichen oder sonstigen privaten (dritten) Fördermitteln selbst verantwortlich – dies umfasst insbesondere eine allfällige erforderliche (Vorab-)Registrierung des Kunden als Förderwerber bei der zuständigen Behörde oder sonstigen dritten Institution/Unternehmen.
Jegliche Verantwortung oder Haftung für die Ablehnung von Fördermitteln durch zuständige Behörden oder sonstige dritte Institutionen/Unternehmen wird ausgeschlossen.
Ersatz- oder Ausgleichszahlungen seitens EWH bei Nichtbewilligung oder Kürzung von Fördermitteln werden nicht geleistet.
12. Allgemeine
Bauliche Auftragsbedingungen: Auftrags- und Planungsgrundlage sind grundsätzlich EWH vom Auftraggeber vorgegebenen Baupläne und Isolationswerte. Allfällige nachträgliche Planänderungen sind EWH umgehend bekannt zu geben. Sollten derartige Änderungen nicht rechtzeitig bekannt gegeben werden, behält sich EWH ausdrücklich vor, die aufgrund der Änderungen notwendigen Arbeiten in Regie abzurechnen sowie den Montagetermin neu festzulegen.
Diverses Rest- und Verpackungsmaterial, Bodenaushub sowie Bauschutt wird bauseits entsorgt. Alle Entsorgungskosten trägt der Auftraggeber.
Etwaige Planungsarbeiten oder Baubesprechungen werden in Regie abgerechnet!!
Mauerdurchbrüche sind bauseits zu verschließen und zu verputzen. Sämtliche auf Putz geführten Leitungen und Rohre der Haustechnik (z. B. im Technikraum oder Keller) sind bauseits fachgerecht zu isolieren.
Montagetermine sind verbindlich. Sollten aufgrund einer baulichen Verzögerung von Auftraggeberseite Terminverschiebungen notwendig sein, so ist dies EWH sofort, spätestens jedoch 5 Werktage vor Montagebeginn mitzuteilen. Ein neuer Termin kann nur nach Maßgabe der Auftrags- und Terminplanung von EWH festgelegt werden.
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass von der EWH gelieferte Materialien sowie Werkzeug auf der Baustelle versperrt gelagert werden kann. Die EWH haftet weder für etwaige Diebstähle auf der Baustelle noch für Beschädigungen von Materialien. Für den Fall von Diebstählen oder Beschädigungen von Materialien oder Werkzeugen auf der Baustelle haftet der Auftraggeber für entstandene Schäden.
13. Wärmepumpenanlage:
Der Auftraggeber verpflichtet sich Wasser (mind. 2 bar) in geeigneter Qualität und Menge, sowie Drehstrom (16 A träge bzw. 25 A träge ab 20 kW Heizleistung) kostenlos zur Verfügung zu stellen!
Bei der Verlegung von Erdkollektoren oder Ringgrabenkollektoren übernimmt EWH keine Gewähr für eine bestimmte bestehende oder nach der Verlegung eintretende Bodenqualität.
Alle Haus- und Grundstückeckpunkte und das fertige Niveau müssen vor dem Verlegen der Erdkollektoren bauseits fixiert und sichtbar gemacht werden!!
14. Fußbodenheizung:
Der Strom darf nach Verlegung der Fußbodenheizung nicht mehr abgeschaltet werden!
Die Verrechnung erfolgt nach tatsächlich verlegten m² auf ganze m² gerundet. Nicht verlegte Flächen innerhalb eines beheizten Raumes bis max. 4 m² (zB Kachelofen, Badewanne etc.) werden nicht in
Abzug gebracht!! Der Mehraufwand bei der Befestigung der Fußbodenheizung bei Fließestrichen wird nach dem konkreten Aufwand verrechnet!!
Die Verkleidung samt Mauerkasten zur Montage des Fußbodenheizungsverteilers wird bauseits geliefert oder nach Aufwand verrechnet!!
Wärmedämmung, Trittschalldämmung, ev. Feuchtigkeitssperren im Keller- oder Erdgeschoss, Folien, Randdämmstreifen sowie Estrichzusätze sind bauseits zu erstellen.
Die letzte Schicht der Fußbodenisolierung muss aus Platten und/oder Styroporschüttung sein!! Bei anderen Isolierungsvarianten halten Sie bitte Rücksprache mit EWH!!
HINWEIS: Das Heizwasser ist nach ÖNORM H5195-1 ( bis 5000l Wasserinhalt) alle 2 Jahre und ( über 5000l Wasserinhalt) einmal jährlich zu überprüfen. Für die Durchführung der Überprüfung ist der Anlagenbetreiber zuständig!!
Die Heizlastberechnung wurde laut ÖNORM EN 12831 durchgeführt.
Damit die Funktion der Wärmepumpenanlage und Fußbodenheizung besprochen und eine ordnungsgemäße Übergabe erfolgen kann, ist die Anwesenheit des zukünftigen Betreibers der Anlage bei Montage-Ende unbedingt erforderlich!!
15. Haftungsausschluss:
Die EWH übernimmt keine Haftung für:
Schäden an Kabeln und Leitungen, die nicht von der EWH bezeichnet wurden bzw. in den Planunterlagen nicht enthalten sind;
unvermeidbare Schäden an befestigten, begrünten oder bepflanzten Flächen infolge von Erschließungsarbeiten;
unvermeidbare Flur- und Wegeschäden sowie Schäden an befestigten Flächen infolge von Frosthebungen;
Mängel an, oder durch, vom Auftraggeber oder von ihm beauftragten Dritten beigestellten Materialien oder Produkten verursachte Schäden;
jegliche Schäden an Fassaden und Dachüberständen (z. B. Verschmutzungen durch Bohrwasser oder Bohrgut, Risse im Fassadenbereich oder Mauerwerk). Der Schutz der Fassade obliegt dem Auftraggeber und ist von diesem in ausreichendem Maß sicherzustellen
Die Gesamthaftung von EWH ist auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden und der Höhe nach auf den für die jeweilige Ware gezahlten Preis begrenzt. Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet EWH nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Vertragspflichten, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig sind. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von EWH und ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.
EWH haftet nicht für Schäden, die durch die nicht bestimmungsgemäße Verwendung oder unsachgemäße Handhabung der Produkte entstanden sind.
EWH haftet des Weiteren nicht für Pflichtverletzungen infolge von Ereignissen, die EWH nicht zu vertreten hat, einschließlich Brand, Hochwasser, Unwetter sowie bei sonstigen Fällen höherer Gewalt.
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
Erfüllungsort für sämtliche von EWH zu erfüllenden Verpflichtungen ist der Sitz von EWH.
Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das für den Sitz von EWH sachlich zuständige Gericht zuständig.
Für alle unter Zugrundelegung dieser AGB abgeschlossenen Verträge wird die Anwendung des österreichischen Rechtes unter Ausschluss von UN-Kaufrecht sowie des österreichischen internationalen Privatrechtes vereinbart.
17. Datenschutzrichtlinie
Der Kunde ist davon in Kenntnis und erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass die von ihm in einem Vertrag oder Kundenformular angeführten personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG) von EWH verarbeitet werden.
Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich oder gesetzlich zwingend ist.
18. Sonstiges
Alle auf Grundlage dieser AGB zustande gekommenen Verträge unterliegen österreichischem materiellen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und der Kollisionsnormen. Abweichend hiervon findet gegenüber Verbrauchern das Recht desjenigen Staates Anwendung, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
Sollten einzelne Bestimmungen der gegenständlichen AGB zur Gänze oder in Teilen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen, bzw Teile solcher Bestimmungen, unberührt. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, unwirksame Bestimmungen durch wirksame, die dem verfolgten Sinn und Zweck am nächsten kommen, zu ersetzen.
Wird ein Vertrag mit mehreren Kunden abgeschlossen, so haftet jeder Kunde als Gesamtschuldner bzw. –gläubiger. Jeder Kunde ist verpflichtet den gesamten Kaufpreis zu bezahlen bzw. berechtigt, die Übergabe der Produkte zu verlangen.
Für alle Streitigkeiten aus Rechtsgeschäften zwischen EWH und Kunden, die Unternehmen iSd § 1 UGB sind, einschließlich Streitigkeiten über den Abschluss, die Rechtswirksamkeit, die Änderung und die Beendigung dieser Rechtsgeschäfte wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für A-4224 Obervisnitz vereinbart.